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Pension Haus Gertrud

Donauwörth     

 

 

Pension Haus Gertrud * Johannes-Traber-Str. 5 * 86609 Donauwörth

 

                                       „Datenschutz im Hotelgewerbe“

 

1. Umgang mit Meldedaten

Zu Beginn des Hotelaufenthalts ist der Hotelier verpflichtet, die Meldedaten des Gastes abzufragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 MRRG iVm § 26

Meldegesetz (MG) Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982).

 

Danach hat die beherbergte Person bei ihrer Ankunft

einen besonderen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Mangels gesetzlicher Regelung zu einer

elektronischen Unterschrift hat diese handschriftlich auf Papier zu erfolgen. Wer als Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder

Lebenspartner mitreist, kann auf den Meldeschein mit aufgenommen werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines

Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Beherbergte ausländische Gäste haben sich bei der Anmeldung den Leiterinnen und Leitern

Der Beherbergungsstätten oder ihren Beauftragten gegenüber durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen.

Nach § 27 MG muss der

Meldeschein Angaben enthalten über:

 

1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,

2. den Familiennamen,

3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

4. den Tag der Geburt,

5. die Anschrift,

6. die Staatsangehörigkeiten oder das Herkunftsland

.

Der Meldeschein ist für ein Jahr aufzubewahren; vor

unbefugter Einsichtnahme zu

sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

 

 

Hieraus ergibt sich für den Hotelier:

- Er hat keine Prüfpflicht bzgl. der Angaben des Gastes; solange der Gast

nicht angibt, Ausländer zu sein, kann die Vorlage eines Ausweises nicht

verlangt werden.

- Es existiert keine Rechtsgrundlage für das Kopieren von Ausweisen

Dies verstößt gegen das Gebot der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) und stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit dar.

Es gibt keine namentliche Meldepflicht für Ehegatten, Lebenspartner

Und Kinder

- Nach § 4 Abs. 3 BDSG besteht eine Hinweispflicht

auf die Zweckbestimmung und auf die gesetzliche Grundlage der Erhebung der Meldedaten (hier: Meldegesetz).

 

Weiter gilt:

- Die Nutzung der Meldedaten für Vertragszwecke ist unproblematisch, der Hotelier kann also Angaben aus dem Meldeschein in die Hotelrechung

übernehmen. aber:

- Die Erhebung weiterer Daten beim Check-In erfolgt dann nicht mehr auf

  Grundlage des Meldegesetzes! Dies gilt für die Frage nach:

- eMail-Adresse

- Festnetz-Nummer / Mobiltelefon-Nummer / Fax-Nummer

- Ausweis-Nummer / Ausstellungsdatum / Ausstellungsort

- Geburtsdatum Ehegatte / Kinder

- Geschlecht

- Firma

- Nächstes Reiseziel

- Vielfliegerprogramm

- Hobby / Freizeitbeschäftigungen

- Angabe Zahlungsmodalitäten

Grundlage dieser Datenerhebungen ist ausschließlich die freiwillige Einwilligung des Gastes (§ 4a BDSG). Diese setzt voraus:

-         den Hinweis auf Freiwilligkeit und Zweck der Datenerhebung

-         (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG)

- die besondere Hervorhebung drucktechnisch eindeutige Trennung von

Pflichtangaben und freiwilligen Angaben auf dem Meldeformular

(vgl. § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG)

 

 

Vielen Dank für die Beachtung

Mai 2018